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SD 2001 011

Regierungsrat — SD 2001 011

Zg Regierungsrat · 2001-07-06 · Deutsch ZG

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises und vorsorgliches Mofa-Fahrverbot – Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 II 185) muss selbst bei Personen, die bis anhin nicht durch Fahren in alkoholisiertem Zustand aufgefallen sind, die Fahreignung abgeklärt werden, wenn sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.50 0/00 oder mehr ein Motorfahrzeug gelenkt haben. Ein blosser, einfacher Entzug des Führerausweises genügt in derartigen Fällen nicht, weil ein solcher Promillewert eine sehr hohe Alkoholtoleranz voraussetzt, die in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit hinweist. Gestützt auf Art. 14, 16 und 17 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 30 bis 33 sowie Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) erliess die Sicherheitsdirektion folgende Verfügung.

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schutzzone. Das Gebäude samt Mobilfunkantenne entspricht den Vorgaben der BO Unterägeri vollumfänglich. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde begründet und deshalb gutzuheissen. Regierungsrat, 14. August 2001

6. Strassenverkehr Vorsorglicher Entzug des Führerausweises und vorsorgliches Mofa-Fahrverbot – Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 II 185) muss selbst bei Personen, die bis anhin nicht durch Fahren in alkoholisier- tem Zustand aufgefallen sind, die Fahreignung abgeklärt werden, wenn sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.500/ 00 oder mehr ein Motorfahr- zeug gelenkt haben. Ein blosser, einfacher Entzug des Führerausweises ge- nügt in derartigen Fällen nicht, weil ein solcher Promillewert eine sehr hohe Alkoholtoleranz voraussetzt, die in aller Regel auf eine Alkoholabhängig- keit hinweist. Gestützt auf Art. 14, 16 und 17 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 30 bis 33 sowie Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) erliess die Sicherheitsdi- rektion folgende Verfügung ......... Aus den Erwägungen: A. Aus dem Rapport der Kantonspolizei Zug vom 4. Juni 2001 geht her- vor, dass X. gleichentags zur Mittagszeit, ca. 12:25 Uhr, auf der Zugerstrasse in Unterägeri als Lenkerin des Personenwagens infolge Nichtgewährens des Vortritts mit zwei Fussgängerinnen kollidierte, die auf dem Fussgängerstrei- fen die Zugerstrasse überqueren wollten. X. lenkte den Personenwagen in angetrunkenem Zustand; aus dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 8. Juni 2001 ist zu entnehmen, dass die rückgerechnete Blutalkoholkon- zentration im Minimalwert 2,300/ 00 und im Maximalwerl 2,900/ 00, ergab. Aus dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 4. Juni 2001 geht hervor, dass das Verhalten von X ruhig und das Gesicht sowie die Sprache unauffäl- lig gewesen seien. Auch das Gleichgewicht (Romberg, Strichgang, Finger- Finger-Probe) seien sicher und präzise gewesen. Nach Einschätzung des Arztes schiene X zudem nicht merkbar unter Alkoholeinwirkung gestanden zu haben. 225

B. Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 II

185) muss selbst bei Personen, die bis anhin nicht durch Fahren in alkoholi- siertem Zustand aufgefallen sind, die Fahreignung abgeklärt werden, wenn sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.500/ 00 oder mehr ein Motor- fahrzeug gelenkt haben. Ein blosser Entzug des Führerausweises genügt in derartigen Fällen nicht, weil ein solcher Promillewert eine sehr hohe Alko- holtoleranz voraussetzt, die in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit hin- weist. C. Auch wenn gemäss der rückgerechneten Blutalkoholkonzentration – vom Minimalwert ausgehend – die oben genannten 2,500/ 00 knapp nicht er- reicht wurden, so ist aufgrund der dennoch sehr hohen Blutalkoholkonzent- ration sowie der Feststellungen im Protokoll der ärztlichen Untersuchung ebenfalls von einer sehr hohen Alkoholtoleranz auszugehen. Aufgrund der Aktenlage besteht deshalb ein erheblicher Verdacht, dass bei X eine Alko- holproblematik vorliegen könnte. D. Mithin bestehen ernsthafte Zweifel an der Eignung von X zum Len- ken von Motorfahrzeugen und Mofas. Der Führerausweis wird ihr deshalb vorsorglich für unbestimmte Zeit entzogen. Über die Frage, ob ein War- nungs- oder Sicherungsentzug zu verfügen sei, wird erst entschieden, wenn geklärt ist, ob X aus verkehrsmedizinischer Sicht zum Lenken von Fahrzeu- gen in der Lage ist oder nicht. Diese Abklärungen wird das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) vornehmen. E. X wird empfohlen, vorgängig mit einem Vertrauensarzt Kontakt aufzu- nehmen und sich vor der spezialärztlichen Untersuchung beim IRMZ einer ca. sechsmonatigen Alkoholabstinenz gemäss den Merkblättern C und D in der Beilage zu unterziehen. Die spezialärztliche Untersuchung kann nämlich erst nach Vorliegen einer rund sechsmonatigen Alkoholabstinenz als sinn- voll erachtet werden. F. Die Kosten für den spezialärztlichen Untersuch hat X selber zu tragen. Sie hat deshalb vorgängig einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen. ... G. Weitere Abklärungen sowie die Anordnung einer neuen theoretischen und praktischen Führerprüfung bleiben vorbehalten. H. Der vorsorgliche Entzug stützt sich auf Art. 35 Abs. 3 VZV. Danach kann der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden. I. Der Führerausweis wurde X am 4. Juni 2001 polizeilich abgenommen und befindet sich bei den Akten. Der Entzug des Führerausweises begann am Tag der Abnahme des Führerausweises. 226

J. Das Lenken von Motorfahrzeugen und von Mofas nach Erhalt der Ver- fügung gilt als Fahren trotz Entzugs des Führerausweises und wird straf- und administrativrechtlich geahndet (Art. 95 Ziff. 2 SVG bzw. Art. 145 Ziff. 2 VZV). Sicherheitsdirektion, 6. Juli 2001 (Gegen diese Verfügung liess X Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug erheben. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 2. Oktober 2001 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen und zu einem allfälli- gen neuen Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. Eine von der Si- cherheitsdirektion gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Be- schwerde an das Bundesgericht hiess das Bundesgericht mit Urteil vom

26. November 2001 gut. Mithin wurde der Entscheid des Verwaltungsge- richts vom 2. Oktober 2001 aufgehoben und die Verfügung der Sicherheits- direktion vom 6. Juli 2001 bestätigt.)

7. Berufliche Vorsorge Art. 62 Abs. 1 lit. b BVG i.V.m. Art. 71 Abs 1 BVG und Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2 – Jährliche Berichterstattung: Für die Berichterstattung pro 2000 gelten die seit 1. April 2000 in Kraft getretenen neuen Anlagevorschriften gemäss BVV 2, wonach das Vermögen, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleis- tungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist, nicht ungesi- chert beim Arbeitgeber angelegt werden. Sodann dürfen ungesicherte Anla- gen beim Arbeitgeber 20% des Vermögens nicht übersteigen. Für die Berichterstattung pro 2000 gelten die neuen Anlagevorschriften, in Kraft seit 1. April 2000. Das Vermögen darf, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebun- den ist, nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden (Art. 57 Abs.1). Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber dürfen 20 Prozent des Vermö- gens nicht übersteigen (Art. 57 Abs. 2). Erweiterungen der Anlagemöglich- keiten u. a. nach dem Artikel 57 Abs. 2 sind gestützt auf ein Anlageregle- ment nach den Anforderungen von Art. 49a BVV2 in Zukunft möglich, sofern die Einhaltung von Art. 50 BVV2 in einem Bericht schlüssig dargetan werden kann. Das Ergebnis ist im Anhang der Jahresrechnung festzuhalten. ABVSA, 9. Januar 2001 227